PARTNERSCHAFTSVERTRAG

über die Führung einer Psychologischen Gemeinschaftspraxis

Der hier vorzufindende Partnerschaftsvertrag dient der Gründung oder Führung einer Psychologischen Gemeinschaftspraxis (im Unterschied zur psychologischen Praxisgemeinschaft). Er soll Kollegen und Kolleginnen ermutigen, sich in Teams zusammenzuschließen. Warum dies sinnvoll und erstrebenswert ist, muß, denke ich, hier nicht weiter erläutert werden.

Woher das Grundgerüst des Vertrages stammt, ist nicht mehr ganz klar. Der ursprüngliche Text wurde jedenfalls mehrmals überarbeitet und hat sich in der vorliegenden Form nun schon 10 Jahre bewährt. Letzteres bedeutet, daß er zum einen jedem einzelnen Beteiligten Sicherheiten für hoffentlich nie eintretende extreme Konfliktfälle gibt und zum anderen die in einer gemeinschaftlich geführten Praxis möglichen Konflikte minimiert bzw. sie erst gar nicht zur Entwicklung kommen läßt. Insbesondere kann mit diesem Modell (z.B. durch die jährliche Berechnung und Auszahlung eines durchschnittlichen Stundensatzes) die oft in Psychologischen Praxisgemeinschaften auftretende Konkurrenz um Patienten ausgeschlossen werden.

Inzwischen wurden auch schon weitere Gemeinschaftspraxen gegründet, die diesen Text übernommen haben oder sich zumindest stark daran orientierten. In der vorliegenden Form bezieht er sich auf ein fünfköpfiges Team mit einer 180qm großen Praxis (Gruppenraum, 3 Therapieräume, Büro, Küche) in einer mittleren Kleinstadt. Er löst einen früheren Vertrag ab, dessen Inhalte z.T. ebenfalls, soweit sie für Neugründer wichtig sein könnten, hier mitaufgeführt sind. (W. Dorrmann, Bamberg)


PARTNERSCHAFTSVERTRAG
über die Führung einer Psychologischen Gemeinschaftspraxis
§ 1. Beginn der Partnerschaft
Der Vertrag wird geschlossen zwischen Frau N.N., Herrn N.N., Frau N.N., Frau N.N. und Herrn N.N. (in dem folgenden Text als Partner oder Beteiligte bezeichnet). Die Mitgliedschaft in der Psychologischen Gemeinschaftspraxis besteht für Frau N.N. seit dem x.x.xx, für Herrn N.N. seit dem x.x.xx, für Frau N.N. seit dem x.x.xx, für Frau N.N. seit dem x.x.xx, für Herrn N.N. seit dem x.x.xx. Ab der jeweiligen Mitgliedschaft in der Gemeinschaftspraxis haben alle Partner gleiche Rechte und Pflichten.

§ 2. Vertragszweck
(1) Die Beteiligten verbinden sich zur gemeinschaftlichen Ausübung psychologisch-pädagogischer Tätigkeit in Form einer Gemeinschaftspraxis. Diese führt die Bezeichnung "Psychologische Gemeinschaftspraxis N., N., N., N., N." (Die Bezeichnung kann natürlich auch ganz anders lauten).
(2) Die Vertragsbedingungen gelten rückwirkend ab dem x.x.xx. Der Vertrag ist nicht befristet.


§ 3. Zusammenarbeit
(1) Der zeitliche Arbeitsaufwand der Partner für die Gemeinschaftspraxis ist variabel; für Tätigkeiten, die vorwiegend der Organisation der Gemeinschaftspraxis dienen (Telefondienst, Einkäufe, Bankgeschäfte, Verpflichtungen als Mieter etc.) sind von jedem Partner Zeiten zu gleichen Teilen unentgeltlich zu leisten; 2 Stunden pro Woche sind für Teambesprechungen zu reservieren.
Von den Teambesprechungen ausgenommen sind Beteiligte, die weniger als 5 Fälle pro Woche bearbeiten. Arbeitet ein Beteiligter vorübergehend in der Gemeinschaftspraxis nicht mit, so ist er während dieser Zeit auch von den o.g. Verpflichtungen entbunden. Ist es einem Partner aus vorhersehbaren Gründen nicht möglich, die von ihm übernommenen Leistungen zu erbringen, so hat er sich um eine Vertretung zu kümmern. Bei unvorhergesehenen Ausfallszeiten übernehmen die Partner die notwendigen Tätigkeiten.
Untereinander verpflichten sich die Partner zu kollegialer Zusammenarbeit, zu gegenseitiger Information über alle wesentlichen Vorgänge in der Praxis (z.B. Anzahl der Behandlungsfälle) und zu konsiliarischer Tätigkeit. Für sein psychologisch-pädagogisches Handeln ist jeder Beteiligte selbst verantwortlich.
(2) Alle Klienten/Patienten sind Klienten/Patienten der Gemeinschaftspraxis, d.h. u.a. daß alle Neuzugänge im Team besprochen werden müssen. Jeder Partner ist verpflichtet, auf Anfrage seine gewünschte Fallzahl anzugeben. Angenommene Klienten werden entsprechend dieser Kapazitäten auf die einzelnen Partner verteilt. Innerhalb dieses Rahmens sollten Patienten, die außerhalb des Delegationsverfahrens behandelt werden können, bevorzugt den nicht delegationsberechtigten Partnern zugeteilt werden. Sonderwünsche von Klienten/Patienten werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
(3) Jeder der Partner ist berechtigt, über die Annahme und Ablehnung eigener Klienten/Patienten zu entscheiden. Bestehen bei einem der Partner Bedenken, ob ein Klient/Patient in der Gemeinschaftspraxis angenommen oder abgelehnt werden soll, so ist eine Verständigung mit den übrigen Partnern herbeizuführen. Lassen sich dabei die Zweifel nicht ausräumen, wird mehrheitlich entschieden.
(4) Jeder Partner kann in die Buchhaltung und deren Unterlagen sowie in die von der Partnerschaft geführten Akten Einsicht nehmen, soweit nicht der Klient im Einzelfall aus besonderen und anzuerkennenden Gründen verlangt hat, daß eine bestimmte Akte für eine von ihm bestimmte Zeit nur dem die Sache bearbeitenden Partner zugänglich sein soll.
(5) Mehr als 30 Sitzungen a 50 Minuten dürfen pro Woche von einem Partner in der Regel nicht geleistet werden. Über Ausnahmen muß mehrheitlich entschieden werden.


§ 4. Tätigkeiten außerhalb der Praxisräume
Jeder Beteiligte darf eine psychotherapeutische oder supervisorische Tätigkeit, die auch im Rahmen und in den Räumen der Praxis stattfinden könnte, nur mit Zustimmung der anderen Beteiligten ausüben. Die dabei erzielten Einnahmen sind Einnahmen der Gemeinschaftspraxis.

§ 5. Sprechstundenregelung
Sprechstundenzeiten (Telefondienst) sind Dienstag von xx bis xx Uhr und Donnerstag von xx bis xx Uhr. Änderungen dieser Zeiten müssen einstimmig erfolgen.

§ 6. Gegenseitige Verpflichtung
(1) Der oder die anwesenden Beteiligten sind allein verantwortlich für alle die mit der fachlichen, sachlichen und wirtschaftlichen Führung der Praxis zusammenhängenden Fragen.
(2) Die Berufsordnung des Berufsverbandes Deutscher Psychologen (BDP) wird von allen Partnern anerkannt.
(3) Für die Abrechnung der Therapiestunden wird eine Honorarliste erstellt, an die sich jeder Partner halten muß.


§ 7. Geschäftsführung, rechtsgeschäftliche Vertretung
(1) Die Führung der Geschäfte der Gemeinschaftspraxis im Innenverhältnis sowie die Vertretung der Gemeinschaftspraxis nach außen steht allen Beteiligten gemeinschaftlich zu.
(2) Auf Verlangen eines Beteiligten ist über jede die Gemeinschaftspraxis betreffende Angelegenheit innerhalb von 14 Tagen endgültig zu entscheiden. Das gilt nicht für Fristsachen, die einer sofortigen Entscheidung bedürfen.
(3) Geht einer der Partner eine Verpflichtung ein, die DM xxx.- übersteigt, muß mehrheitlich darüber entschieden werden, bei einer Verpflichtung von über DM xxx.- einstimmig.


§ 8. Haftung
(1) Für alle aus der Gemeinschaftspraxis entstehenden Verbindungen haften alle Beteiligten als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zueinander sind jedoch die Beteiligten zum Ausgleich verpflichtet, und zwar entsprechend ihrem gegenseitigen Verschulden
(2) Die Beteiligten werden ihre Berufshaftpflichtversicherungen derart aufeinander abstimmen, daß für jeden Beteiligten eine gleich hohe und gleichwertige Versicherung besteht. Die Kosten seiner Berufshaftpflichtversicherung hat jeder Beteiligte selbst zu tragen.
(3) Aus dem Verhalten eines Beteiligten resultierende Schadensersatzverpflichtungen, die von der Haftpflichtversicherung nicht gedeckt sind, gehen zu Lasten des betroffenen Beteiligten.
(4) Die alleinige Verantwortlichkeit jedes Beteiligten in strafrechtlichen, disziplinarrechtlichen und berufsgerichtlichen Verfahren bleibt dabei unberührt.


§ 9. Vermögen der Partnerschaft
(1) Alle Investitionen in die Gemeinschaftspraxis werden von den Partnern zu je einem Fünftel getragen. In die Gemeinschaftspraxis eingebrachte Gegenstände können nach ihrer Schätzung durch die Partner gemäß ihrem Wert eingerechnet werden.
(2) Die Beteiligten bringen die in den anliegenden Inventarlisten aufgeführten Gegenstände in die Gemeinschaftspraxis ein. Die Inventarlisten, die von allen Beteiligten als richtig und vollständig anerkannt werden, sind Bestandteil dieses Vertrages. Es wird eine Inventarliste angelegt über sämtliche der Praxis gehörenden Gegenstände und Investitionen mit Wertangabe. Es wird ein jährlicher Wertverfall pauschal von 10 Prozent bestimmt.
(3) Vom Beginn der gemeinschaftlichen Ausübung der psychologisch-pädagogischen Tätigkeit an räumen die Beteiligten einander das Miteigentum an sämtlichen aus den Inventarlisten ersichtlichen Praxisgegenständen ein. (4) Während der Vertragsdauer angeschaffte Einrichtungsgegenstände, Apparate, Instrumente usw. werden grundsätzlich gemeinschaftliches Eigentum der Beteiligten. Hierüber werden ebenfalls Inventarlisten geführt, die fortzuschreiben sind.
(5) abweichend von der Regelung in den Absätzen 3 und 4 kann in gegenseitigem Einvernehmen an einzelnen neu angeschaffte Praxisgegenständen auch Sondereigentum eines Beteiligten begründet werden, z.B. an Geräten, die nur von einem Beteiligten genutzt werden können.
(6) Kraftfahrzeuge sind von den Beteiligten jeweils aus eigenen Mitteln zu beschaffen und verbleiben im Eigentum des betreffenden Partners.


§ 10. Einnahmen und Ausgaben
(1) Ab Eröffnung der Gemeinschaftspraxis fließen alle aus der gemeinsamen psychologisch-pädagogischen Tätigkeit erwachsenden Honorare auf das Praxiskonto Nr. xxxxxxxx bei der xxxxxxBank, über das jeder Beteiligte allein verfügungsberechtigt ist.
(2) Honorare aus Nebentätigkeiten sowie sonstige Nebeneinnahmen stehen jedem Beteiligten allein zu. Gleiches gilt für Entgelte, die aus Tätigkeiten vor dem Einstieg in die Gemeinschaftspraxis herrühren.
(3) Aus den gemeinsamen Praxiseinnahmen werden die Betriebskosten der Gemeinschaftspraxis bestritten. Dazu gehören: a) Kosten für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen und psychologisch-Pädagogischem Bedarf für die Gemeinschaftspraxis;
b) Kosten für Reparatur und Wartung der im gemeinschaftlichen Eigentum und ggf. auch der im Sondereigentum eines Beteiligten befindlichen Praxisgegenstände;
c) Gehälter und Sozialausgaben für das gemeinsame Personal;
d) Miete für die Praxisräume;
e) Kosten für die gemeinsam benötigte wissenschaftliche Literatur im Rahmen der üblichen Ausstattung sowie für die Wartezimmerliteratur;
f) praxisbedingte Kosten für Heizung, Wasser, Strom, Telefon, Porto usw.;
g) Kosten für praxisbedingte Versicherungen (Diebstahl-, Wasserschaden-, Glasversicherung usw.), ausgenommen Berufshaftpflichtversicherungen;
h) Kosten für die Buchhaltung bzw. Steuerberatung.
(4) Die Kosten für die eigene psychologisch-pädagogische Fortbildung sind im allgemeinen von jedem Beteiligten selbst zu tragen.
(5) Über sämtliche Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Sämtliche Buchungsunterlagen sind jedem Beteiligten auf Wunsch jederzeit zugänglich zu machen.


§ 11. Gewinn- und Verlustbeteiligung
(1) Die Gewinn- und Verlustaufstellung erfolgt jeweils zum Schluß eines Kalenderjahres durch Bilanzierung. Alle Beteiligten haben am Gewinn gemäß der abgerechneten Arbeitszeit, am Verlust nach Köpfen Anteil. Als Arbeitszeit werden in der Regel nur die tatsächlich geleisteten Therapie- bzw. Supervisionsstunden angesehen; Sondervereinbarungen sind möglich. Zeiten für Fahrten zu Supervisionsgruppen werden zur Hälfte als Arbeitszeit angerechnet.
(2) Rücklagenbildung (Absatz gestrichen, da auf Grund der niedrigen laufenden Kosten einer psychotherapeutischen Praxis Rücklagen nicht erforderlich erscheinen).
(3) Nach Feststellung des Gewinns bzw. Abschluß der Bilanzierung werden die verbleibenden Gewinnanteile an die Beteiligten ausgezahlt. Diese besprechen, welche monatlichen Beträge jeder von Ihnen zu Lasten seines Gewinnanteils entnehmen darf. Falls es die finanzielle Situation der Gemeinschaftspraxis erfordert, verpflichten sich die Beteiligten, die monatlichen Entnahmebeträge herabzusetzen; andererseits ist auch eine einvernehmliche Erhöhung dieser Beträge während des Kalenderjahres zulässig. Das Girokonto der Gemeinschaftspraxis darf nicht um mehr als 1000,- DM überzogen werden.
(4) Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß die Entnahmen eines jeden von ihnen 90% seines bis zu diesem Zeitpunkt erarbeiteten Gewinnanteils nicht überschreiten dürfen. Ergibt die endgültige Gewinnfeststellung, daß die den Gewinnanteil übersteigen, ist der Differenzbetrag unverzüglich zurückzuerstatten.


§ 12. Eintritt in die laufenden Verträge
Der Mietvertrag über die Praxisräume der Gemeinschaftspraxis wird von den Beteiligten mit dem Vermieter gemeinsam abgeschlossen. Bei Eintritt eines neuen MItglieds in die Gemeinschaftspraxis tritt es automatisch in den bestehenden Mietvertrag mit ein.


§ 13. Personalangelegenheiten
(1) Die Neueinstellung von Personal für die Gemeinschaftspraxis erfolgt durch die Beteiligten gemeinschaftlich. Nur in unaufschiebbaren Fällen können von einem allein anwesenden Beteiligten Aushilfskräfte selbständig eingestellt werden.
(2) Alle Personalangelegenheiten, die Mitarbeit in der Gemeinschaftspraxis betreffend, sind von den Beteiligten einvernehmlich zu regeln. Gleiches gilt für den Einsatz der Mitarbeiter der Praxis, worüber ein Dienstplan zu erstellen ist.

§ 14. Erkrankungen
(1) Im Falle der Erkrankung eines Beteiligten vertreten ihn die anderen Beteiligten unentgeltlich.
(2) Die anderen Beteiligten sind berechtigt und verpflichtet, in Notfällen für die Klienten des Erkrankten zu sorgen und somit eine ausreichende Versorgung sicherzustellen.
(3) Jeder Partner muß ausreichend krankenversichert sein.


§ 15. Urlaub und Fortbildung
(1) Die Urlaubszeiten sind allen Beteiligten rechtzeitig, d.h. bis spätestens 2 Wochen vorher, mitzuteilen. Jedes Mitglied der Gemeinschaftspraxis verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß während seines Erholungsurlaubs für Klienten in Notfällen eine Betreuung durch Kollegen gewährleistet ist. Der § 14 Absatz (2) gilt hier entsprechend.
(2) In besonderen Notfällen, z.B. bei Erkrankung von anderen Beteiligten, muß ein Urlaub erforderlichenfalls abgebrochen werden. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten trägt die Gemeinschaftspraxis.


§ 16 Kündigung
(1) Jeder Beteiligte kann seine Beteiligung an der Gemeinschaftspraxis durch schriftliche Erklärung gegenüber den anderen Beteiligten unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres auf kündigen. Es können nicht zwei Beteiligte in einem Jahr kündigen. Auf gemeinsamen Beschluß aller anderen Partner kann einer der Beteiligten aus dem Vertrag entlassen werden, ebenfalls unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Auf Antrag des zu Entlassenden muß eine externe Supervision mit allen Beteiligten durch geführt werden, die mindestens 2 Doppelstunden umfaßt; ansonsten ist eine Entlassung nicht möglich.
(2) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bei erheblich geschäftsschädigendem Verhalten eines Beteiligten sind die an den Beteiligten berechtigt, diesen einstimmig fristlos zu entlassen.


§ 17. Ausscheiden eines Beteiligten
(1) Scheidet ein Beteiligter durch Kündigung oder Tod aus der Gemeinschaftspraxis aus, so wird diese durch die verbleibenden Beteiligten als Gemeinschaftspraxis weitergeführt.
(2) Der Ausscheidende erhält als Abfindung ein Drittel des bei Eintritt gezahlten Betrages; der bei Eintritt gezahlte Betrag beläuft sich bei Frau N.N. auf xxxxx.- DM, bei Herrn N.N. auf xxxxx.- DM, bei Frau N.N auf xxxxx.- DM, bei Frau N.N. auf xxxxx.- DM und bei Herrn N.N auf xxxxx.- DM. Zusätzlich erhält der Ausscheidende ein Fünftel des materiellen Wertes der Praxis. Der Betrag ist keine Ausgabe der Gemeinschaftspraxis, sondern ist von jedem der übrig bleibenden Partner gleich anteilig privat zu zahlen. Wenn innerhalb von zwei Jahren nach Ausscheiden eines Beteiligten ein neues Mitglied in die Gemeinschaftspraxis aufgenommen wird, bekommt der Ausscheidende ein Fünftel des von dem Neueintretenden gezahlten Betrages, der die oben genannte Abfindung übersteigt. Sollte das Ausscheiden durch Tod des Beteiligten zustandekommen, so ist der entsprechende Betrag an die rechtmäßigen Erben auszuzahlen. Den Erbberechtigten steht ein Einsichtsrecht in alle Buchführungs- und alle Abrechnungsunterlagen des Berechnungszeitraumes zu.
(3) Der sich auf diese Weise ergebende Betrag zuzüglich des Anteils des Ausgeschiedenen an der Rücklage ist an den bzw. die Berechtigten wie folgt auszuzahlen: a) Die Auszahlung erfolgt in der Regel in zwölf Monatsraten Zahlbar am 15. jeden Monats; b) bei Eintritt eines Ersatzmitglieds erfolgt die Abfindung sofort in gesamter Höhe.
(4) Die verbleibenden Beteiligten führen die beim Ausscheiden bestehenden Miet-, Dienst- und sonstigen die Gemeinschaftspraxis betreffenden Verträge allein fort. Sie sind verpflichtet, den ausgeschiedenen Beteiligten vom Zeitpunkt des Ausscheidens an von allen Verpflichtungen aus diesen Verträgen freizustellen. Ansprüche, die den Ausgeschiedenen persönlich betreffen, z.B. Schadensersatzansprüche von Patienten, bleiben unberührt.
(5) Eine Fortführung der Praxis ist immer dann gegeben, wenn der/die verbleibenden Partner entweder in den gleiche Praxisräumen oder am gleichen Ort unter dem gleichen Namen und/oder unter der gleichen Telefonnummer eine Psychologische Praxis weiterführt/-führen.
(6) Einem ausscheidenden Partner ist es nicht gestattet, innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung der Partnerschaft im Einzugsbereich der Praxis (Grenzen definieren!) eine eigene psychologische Praxis zu eröffnen, es sei denn, die Mehrheit der 5 unterzeichnenden Partner stimmt dafür. Ausnahmen von dieser Regelung müssen durch das Schiedsgericht entschieden werden.
(Diese sogenannte Konkurrenzschutzklausel haben wir nach 9 Jahren ersatzlos aus dem Vertrag genommen. Sie schien uns vor allem während der Aufbauphase wichtig/sinnvoll zu sein.)

§ 18. Erweiterung der Gemeinschaftspraxis
(1) Sollte es sich im Laufe der Zeit als notwendig oder zweckmäßig erweisen, die Gemeinschaftspraxis durch die Aufnahme weiterer Mitarbeiter zu erweitern, so werden die Beteiligten hierüber einvernehmlich beschließen.
(2) Bei Aufnahme weiterer Mitarbeiter in die Gemeinschaftspraxis müssen die Belange der bisherigen Beteiligten gewahrt bleiben.
(3) Bei Eintritt eines neuen Partners ist von diesem ein Betrag an die bisherigen Partner zu zahlen, dessen Summe nicht geringer sein sollte, als ein Ausscheidender als Abfindung erhalten würde.


§ 19. Auflösung der Praxis
Endet der Gesellschaftsvertrag ohne Fortführung der Praxis, so finden die §§733ff BGB Anwendung.


§ 20. Schiedsgericht
(1) Streitigkeiten zwischen den Beteiligten aus diesem Vertrag oder über sein Gültigkeit werden unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges durch das Ehren- und Schiedsgericht des Berufsverband Deutscher Psychologen (Herrn Prof. Dr. jur. Arndt Teichmann, c/o Bundesgeschäftsstelle des BDP, Heilsbachstraße 22, 53123 Bonn ) entschieden.
(2) Jeder der Partner ist jedoch verpflichtet, bei Streitigkeiten mit einem oder mehreren anderen Partnern zunächst die übrigen Partner der Gemeinschaftspraxis über die Streitsache zu informieren. Sämtliche Partner der Gemeinschaftspraxis müssen sich daraufhin baldmöglichst (jedoch nicht später als 4 Wochen nach Bekanntwerden des Streitfalles) zu einem gemeinsamen Gespräch treffen, in dem versucht werden muß, eine gütliche Regelung des Streitfalles zu erreichen. Eine Regelung wird nur anerkannt, wenn dieser alle Partner zustimmen.


§ 21. Schlußbestimmungen
(1) Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Vertragsänderungen sind nur möglich, wenn alle Partner zustimmen. Bei einer Änderung des Paragraphen 3 Absatz 1 genügt ein Mehrheitsbeschluß.
(2) Ansprüche aus diesem Vertrag können weder abgetreten, noch verpfändet, noch mit dem Recht eines Dritten belastet werden.
(3) Dieser Vertrag kann auf Antrag eines Beteiligten überprüft und gemäß den Erfahrungen modifiziert werden.
(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. In einem solchen Fall sind die Beteiligten verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Vereinbarung zu treffen, die unter Berücksichtigung des Vertragszweckes und des Grundsatzes der Vertragstreue möglichst nahe kommt. (5) Ab Unterzeichnung dieses Vertrages wird der Vertrag zwischen Frau N.N., Herrn N.N, Frau N.N und Herrn N.N. vom x.x.xx ungültig. (Das bezieht sich auf den Vertrag, als wir noch zu viert waren.)


Ort, den x.x.xx

U n t e r s c h r i f t e n
 

 


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Letzte Bearbeitung: Sonntag, 22. Februar 2009